Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cartaseta AG / Tela GmbH

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Die Cartaseta AG / Tela GmbH (im folgenden Cartaseta / Tela genannt) tätigt alle
Geschäfte unter Zugrundelegung ihrer nachfolgend abgedruckten allg.
Geschäftsbedingungen, soweit mit den Vertragspartnern nicht ausdrücklich
Abweichendes vereinbart wird. Diese AGB gelten auch dann, wenn der
Vertragspartner seine Geschäfte unter Zugrundelegung eigener AGB tätigt,
verbindlich für beide Teile. Die AGB des Partners treten zurück.

1. Aufträge
a) Schriftlich erteilte Bestellungen und Aufträge gelten als angenommen, wenn
Cartaseta / Tela nicht innerhalb einer Zweiwochenfrist ab Auftragseingang
ausdrücklich die Annahme ablehnt. In der Regel erfolgt eine Auftragsbestätigung,
diese ist jedoch nicht zwingend. Spätestens mit Annahme der Ware unterwirft sich
der Besteller diesen AGB.
b) Mündliche und fernmündliche Abmachungen sind für beide Teile nur dann
verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden, es sei denn, dass im
Einzelfalle die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wird.

2. Lieferung und Erfüllungsort
a) Gegenstand der Lieferung sind in der Regel die eigenen Erzeugnisse der
Cartaseta / Tela, jedoch können nach Wahl des Lieferers auch weiterverarbeitete
Fremderzeugnisse und Handelsware geliefert werden.
b) Erfüllungsort und Übergang von Nutzen und Gefahr ist der Sitz des Lieferwerks.

3. Besondere Arten der Lieferung
a) Die Kosten der Abnahme und Versendung der Ware nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort fallen von der Versandstation bis zum Bestimmungsort dem
Käufer zur Last, es sei denn, es ist eine abweichende Regelung vereinbart.
b) Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt der Cartaseta / Tela
überlassen. Willkürliche Abweichungen von der Gewohnheit der Cartaseta / Tela
sind ausgeschlossen.
c) Ist die Lieferung Frei Haus vereinbart, so übernimmt Cartaseta / Tela im
Vorauszahlungsverfahren bzw. Erstattungsverfahren die Kosten der Lieferung.
Lieferungen Frei Haus beinhalten ausschließlich Lieferungen bis zur
Rampe/Talstation. Kosten und Aufwendungen für Bergbahnen, Spezialfahrzeuge,
Feinverteilung usw. fallen dem Käufer zur Last.
e) Werden Waren vom Lager des Herstellers zur ausschließlichen Verfügung des
Bestellers bereitgehalten, oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft
(sog. Abrufposten), so hat sie der Besteller innerhalb 6 Wochen nach Meldung der
Fertigstellung abzunehmen.
f) Die Ware wird vom Verkäufer bei Landtransporten nicht gegen Transportschaden
versichert. Bei grenzüberschreitenden Transporten sowie Wasser- und
Lufttransporten hat der Besteller die Versicherung gegen Transportschaden
vorzunehmen.

4. Unmöglichkeit der Absendung
Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat, unmöglich, so kann die Ware für Rechnung des
Bestellers auf das Fabriklager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert
werden. Der Verkäufer hat sie ordentlich zu lagern. Durch die Einlagerung wird die
Lieferverpflichtung des Verkäufers erfüllt.

5. Lieferzeit
a) Wenn nicht feste Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem
Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, sie endet mit dem Tage, an dem die
Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versendungsunmöglichkeit eingelagert
wird. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine Änderung des
Auftrages, die die Anfertigungsdauer beeinflusst, so beginnt die Lieferzeit erst mit
der Bestätigung der Änderung zu laufen.
Hat der Verkäufer keine Auftragsbestätigung versandt, so beginnt die Lieferzeit mit
Eingang der Bestellung beim Verkäufer. Vorgeschriebene Lieferfristen sind nur
dann für den Verkäufer verbindlich, wenn dieser die Frist ausdrücklich bestätigt hat.
b) Ein Lieferverzug berechtigt nicht zur Annullierung des Auftrages. Schadenersatz
aus Lieferverzug ist ausgeschlossen.

6. Mängel
a) Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu
untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die
Untersuchungspflicht besteht auch, wenn Muster übersandt wurden. Unterbleibt
die Untersuchung, so haftet der Verkäufer nicht für die Mängel der Ware.
b) Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn nicht binnen 10
Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort eine schriftliche
Mängelrüge beim Verkäufer eingegangen ist.
c) Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind,
dürfen nur dann gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, wenn die
Mängelanzeige sofort nach Entdeckung des Mangels schriftlich spätestens aber
binnen 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, beim
Verkäufer eingegangen ist.
d) Ist die Lieferung mangelhaft, so ist der Käufer unter Ausschluss aller anderen
Rechte nur befugt, Wandelung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises
zu verlangen, sofern er dem Verkäufer ausreichend Gelegenheit gegeben hat,
unter Rücknahme der gelieferten Ware mangelfreie Ware gleicher Art zu liefern.
e) Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

7. Unmöglichkeit der Leistung
a) Der Verkäufer wird von der Verpflichtung zur Leistung sowie von der Einhaltung
der Lieferfristen befreit, wenn die Unmöglichkeit der Leistung auf Umstände zurück
zu führen ist, die durch eine erhebliche und unverschuldete Betriebsstörung
verursacht wurde.

8. Verzug
a) Gerät der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Verkäufer nach
einer fruchtlosen Fristsetzung von 2 Wochen die Rechte auf Rücktritt vom Vertrag
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu. Der Verkäufer hat aber auch das
Recht, die Abnahme der Mengen, mit denen sich der Käufer im Abnahmeverzug
befindet, zu verlangen. Der Verkäufer ist in diesem Falle jedoch nicht verpflichtet,
weitere Teile der Bestellung oder des Auftrages auszuführen.
b) Bei Verzug des Käufers mit der Zahlung kann der Verkäufer nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Nachfrist entweder ganz oder teilweise vom Vertrag
zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der
Käufer vom Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so ist der
Ersatzanspruch der Höhe nach begrenzt auf den entgangenen Gewinn des
Käufers.

9. Zahlung
a) Erfüllungsort für die Zahlung ist das Lieferwerk.
b) Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt
der Käufer.
c) Die Gefahr für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer oder
die von ihm angegebene Zahlstelle trägt der Käufer.

10. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Erfüllung aller, auch Saldo-Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer
die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
b) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung und Umbildung erfolgen
stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt
das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,
dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf
den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers
unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im folgendem
als Vorbehaltsware bezeichnet.
c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem
Geschäftsverkehr zu verarbeiten.
d) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle nicht geleisteter Zahlung die
Vorbehaltsware am Wohnort des Käufers ins Eigentumsvorbehaltsregister
eintragen zu lassen.
d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum
des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und
Schäden trägt der Käufer.
e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug –
ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des
Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

11. Sicherstellung des Verkäufers
a) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem
Verkäufer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht
fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen
Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen. Der Käufer ist berechtigt, das
Verlangen nach vorzeitiger Zahlung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wobei
die Auswahl der Sicherheit dem Verkäufer obliegt. Wenn die verlangte Zahlung
nicht erfolgt und auch keine Sicherheit geleistet wird, so hat der Verkäufer das
Recht auf Rücktritt vom Vertrag.
b) Vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschI. Verzugszinsen
ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag
verpflichtet.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Olten. Es gilt auch im internationalen
Geschäftsverkehr ausschließlich Schweizer Recht. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist
ausgeschlossen.

13. Maßabweichungen
Der Verkäufer ist berechtigt, auf alle von ihm gefertigten oder gehandelten
Produkte eine Massabweichungstoleranz von 5 % nach oben oder unten für sich
in Anspruch zu nehmen.

14. Gewichtsabweichung
Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht, auf alle von ihm gefertigten oder
gehandelten Produkte eine Gewichtsabweichungstoleranz bis zu 10% nach oben
oder unten für sich in Anspruch zu nehmen. Wird der Spielraum nach einer Seite
ausgeschlossen, so hat der Verkäufer ein Recht auf Gewichtsabweichung in
doppelter Höhe der angegebenen Prozentsätze nach der anderen Seite. Die
zulässige Abweichung wird von dem bestätigten Quadratmetergewicht oder wenn
ein Höchst- oder Mindestgewicht vorgeschrieben ist, von dem mittleren Gewicht
auf den Durchschnitt der Gesamtlieferung berechnet.
Liegen Gewichtsabweichungen außerhalb der Gewichtsabweichungstoleranz vor,
so wird die zu berechnende Papiermenge wie folgt bestimmt: Bei Berechnung des
Papiers nach dem Gewicht ist die tatsächlich gelieferte Menge zu berechnen,
wobei die Gewichtabweichungstoleranz zu berücksichtigen ist.

15. Mengenabweichung
Bei allen Maschinenrollen und speziellen angelieferten Produkten aus Papier ist
eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig. Unter Sonderanfertigungen
werden Spezialaufträge verstanden, die vom Vertragspartner dem Verkäufer und
Hersteller zu Fertigung einer bestimmten Partie erteilt werden. Das Recht, mehr
oder weniger zu liefern, hat der Verkäufer auch bei Lieferungen aufgrund von
Mängelrügen, Ersatzlieferungen und in ähnlichen Fällen. Die zulässige
Abweichung wird von der bestellten Menge berechnet. Wird ein Auftrag in
Teillieferungen ausgeführt, so kann der Verkäufer den Spielraum nach seinem
Ermessen auf die einzelnen Lieferungen verteilen. Der Verkäufer hat bei
Teillieferungen einen Anspruch auf entsprechende Teilvergütung und das Recht
auf sofortige Teilfakturierung. Dieses Recht bleibt unberührt, auch wenn der
Restauftrag nicht durchgeführt wird.

16. Berechnung und Verpackung
Die Umschläge der Pakete, Riese und Rollen, bei Rollen auch die inneren Hülsen
ebenso die üblichen Schutzauflagen sowie bei Rollenpapieren auch die zur
Verstärkung der Rollenenden mitgelieferten Spunde einschliesslich
Panzerpackung, etc. werden mitgewogen und mitberechnet, soweit sie
handelsüblich oder vertraglich vereinbart sind.  

17. Datenschutz
Der Umgang mit personenbezogenen Daten gestützt die schweizerische Bundesverfassung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes (Datenschutzgesetz, DSG) sind separat im Dokument „Datenschutz Businesspartner/Kunden“ geregelt. Das Dokument ist auf unserer Homepage sowie auf Aufrage erhältlich.

Gretzenbach / Niederbipp, im Mai 2025